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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen - Fa. syskomp gehmeyr GmbH (Stand 12/2022)

I. Allgemeines 

(1) Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich 

Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen, wie z.B. Vorschläge, Planungshilfen, Beratungen) an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind im Download-Bereich unseres Internetauftritts unter dem Link https://www.syskomp-group.com/pdf/agb/agb122022_DE.pdf einsehbar und können von dort ausgedruckt oder gespeichert werden. 

(2) Vorrang von Individualabreden 

Sofern und soweit Individualabreden getroffen werden, gehen diese den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor. Hinsichtlich derjenigen Sachverhalte, die in solchen zwischen dem Besteller und uns getroffenen Individualvereinbarungen nicht geregelt sind, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen ergänzend. 

(3) Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen 

Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Bedingungen mit Erteilung des Auftrags bzw. mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung als anerkannt. 

(4) Wirksamkeit 

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.  

(5) Textform 

Soweit im Wege einer Individualabrede nichts anderes vereinbart ist oder wird, sind Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung in Textform (§§ 126 b, 127 BGB) zu vereinbaren. 

(6) Urheberrecht, Geheimhaltung 

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Know-How und Ideen, die wir entwickelt haben, sowie an sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht für vertragsfremde und/oder eigene Zwecke genutzt werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. 

II. Auftrag 

(1) Auftragsbestätigung in Textform 

Unsere Angebote sind so lange unverbindlich, bis ein aufgrund des Angebotes erteilter Auftrag (Bestellung) von uns in Textform bestätigt wird. Jeder Auftrag (Bestellung) bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme unserer Bestätigung in Textform gemäß § 126b BGB. Bei Lieferungen ohne vorherige Auftragsbestätigung gilt unser Lieferschein, spätestens aber unsere Rechnung als Auftragsbestätigung. 

(2) Auftragsinhalt 

Sachgerechte technische und gestalterische Änderungen, insbesondere von Design, Form und Farbe der bestellten Waren bleiben vorbehalten, soweit dadurch die technische Funktion, der gewöhnliche Gebrauch und der Wert der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Wird durch eine solche Änderung dem Besteller im Einzelfall die Abnahme unzumutbar, so kann er von dieser Bestellung zurücktreten. Weitergehende Rechte sind ausgeschlossen. 

(3) Produktangaben/Abnahme- und Sicherheitsvorschriften 

Die in unseren Angeboten, Prospekten, Katalogen, Webseiten, Zeichnungen und Abbildungen angegebenen Produktdaten dienen lediglich der Produktbeschreibung, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich mit Toleranzangaben als verbindlich bezeichnet werden und beinhalten kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung. Für unsere Lieferungen sind ausschließlich die einschlägigen technischen Abnahme- und Sicherheitsvorschriften der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.  

III. Lieferpflicht 

(1) Vorbehalt der Selbstbelieferung 

Der Vertragsschluss erfolgt bei Produkten, die wir nicht selbst herstellen, sowie bei Produkten, in die wir Bauteile und Materialien ein- oder anbauen, die wir nicht selbst herstellen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit oder Lieferverzögerung unverzüglich informiert. 

(2) Höhere Gewalt/Seuchen 

Im Falle einer Behinderung aus von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden, von uns nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Umständen, die auch durch eine vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden können, insbesondere im Fall einer Behinderung durch Krieg (auch ohne offizielle Kriegserklärung), Bürgerkrieg, Seuchen und Infektionskrankheiten (insbesondere Pandemien und Epidemien), Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderung, behördliche Eingriffe, Streik, Aussperrung, sowie daraus resultierende Produktions- und/oder Lieferbehinderungen, sowie in anderen Fällen höherer Gewalt, sind die davon betroffenen Leistungspflichten der Vertragsparteien im Umfang und für die Dauer der Behinderung ausgesetzt. Im Falle einer dauerhaften Behinderung (mehr als drei Monate) sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen von kriegerischen Auseinandersetzungen, Pandemien und Epidemien, insbesondere durch hoheitliche Anordnungen, Embargos, Quarantänebestimmungen, Produktionsstilllegungen, Insolvenzen von Zulieferbetrieben, Lieferengpässen, Lieferverzögerungen, Transportbehinderungen, Einfuhr- und/oder Ausfuhrbehinderungen, massiver Krankenstand etc., sowie in anderen Fällen höherer Gewalt, können bei der Herstellung, Inbetriebnahme und Auslieferung der vertragsgegenständlichen Lieferung und/oder Leistung Zeitverzögerungen eintreten, deren Anfall, Umfang und Zeitdauer nicht abgeschätzt werden können. Vereinbarte Vertragstermine und -fristen gelten bei Eintritt höherer Gewalt und/oder der vorgenannten Umstände unverbindlich und werden unter Berücksichtigung der Dauer der Behinderung angemessen verlängert. Führen die vorgenannten Umstände zu einer Steigerung der für unsere Lieferungen und Leistungen kalkulierten Kosten von mehr als 5%, sind wir zu einer angemessenen Anpassung der Preise bzw. der Vergütung berechtigt. 

(3) Teillieferung, Über- oder Unterlieferungen 

Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferung. Wir sind zu Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge berechtigt, sofern dies für den Besteller nicht unzumutbar ist. 

(4) Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers 

Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Bestellers ein oder werden solche bereits vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände nachträglich bekannt, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als solche Verschlechterungen sind insbesondere die schlechtere Bonitätseinstufung einer Wirtschaftsauskunftei, Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändungen, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse anzusehen. Für den Fall, dass wir trotz Vermögensverschlechterung nicht vom Vertrag zurücktreten, liefern wir nur noch gegen Vorauskasse. 

IV. Liefertermin/Lieferfrist 

(1) Allgemeine Bestimmungen über Liefertermine/Lieferfristen 

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Angaben über Liefertermine und Lieferfristen in den Angeboten als vorläufige und noch nicht verbindliche Schätzungen zu verstehen. Sofern verbindliche Liefertermine und Lieferfristen vereinbart sind, gelten diese als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden können. Es gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat für die Verlängerung als angemessen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine kürzere oder längere Frist angemessen ist, oder eine andere Frist schriftlich vereinbart wird. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. 

(2) Fixgeschäfte 

Die Vereinbarung von verbindlichen Fixterminen oder fixen Lieferfristen bedarf einer ausdrücklichen Bezeichnung als Fixgeschäft und unserer Bestätigung in Textform. 

(3) Mitwirkungspflichten 

Der Besteller ist verpflichtet alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und sonstige Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein, kann sich der Besteller nicht auf Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert. 

V. Gefahrübergang 

(1) Gefahrübergang mit Versendung 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des Unterganges und einer Verschlechterung der Lieferung auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Lieferwerk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf unsere Kosten oder mit unseren Transportmitteln durchgeführt wird. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(2) Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft 

Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 

VI. Preise 

(1) Allgemeine Preisbestimmungen 

Sofern mit dem Besteller im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Lieferwerk einschließlich Verpackung, zuzüglich Liefer- und Versandkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer und verstehen sich für alle Lieferungen, auch für Lieferungen außerhalb der europäischen Währungsunion, in Euro. 

(2) Preisanpassung/-erhöhung, Materialpreisklausel 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die von uns genannten Preise freibleibend. Für den Fall, dass nach Vertragsschluss Verteuerungen, insbesondere bei den Kosten für Zulieferprodukte, den Material-, Rohstoff-, Energie- und Transportkosten, oder aufgrund der Änderung von Wechselkursen, von Zöllen, oder ähnlichen Fiskalbelastungen, in Höhe von mindestens 5% eintreten, sind wir berechtigt, die Preise angemessen anzupassen. Gleiches gilt, wenn eine Spanne von mehr als 3 Monaten zwischen Bestellung (Abrufauftrag) und Lieferung liegt, sofern innerhalb dieses Zeitraums eine neue Preisliste Gültigkeit erlangt hat. Eine Preisanpassung/-erhöhung ist ausgeschlossen, wenn dem Besteller eine solche unzumutbar ist. 

(3) Verpackung und Packmaterial/Pflicht zur Entsorgung/Vergütung 

Soweit wir nach der Verpackungsverordnung gesetzlich verpflichtet sind, Transportverpackungen und Umverpackungen zurückzunehmen, wird der Besteller, der nicht Endverbraucher ist, die uns obliegenden Rücknahmepflichten als von uns beauftragter Dritter im Sinne des § 11 Verpackungsverordnung erfüllen. Die vorstehende Regelung findet auf gesetzliche Rücknahmepflichten für Transportverpackungen und Umverpackungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Anwendung. 

VII. Zahlungsbedingungen 

(1) Zahlungsfristen 

Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Alle Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Das Leistungsbestimmungsrecht des Bestellers gemäß § 367 Abs. 2 BGB wird abbedungen. 

(2) Verzugszinsen 

Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf die offene Entgeltforderung zu entrichten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Erbringung von Lieferungen und Leistungen auf Grund von nachfolgenden Bestellungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Rechnungen zu verweigern. 

(3) Wechsel- und Scheckzahlung 

Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks – nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt der Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskontund sonstige Spesen sind vom Besteller zu tragen. 

(4) Sonstige Gegenleistungsstörungen 

Die Lieferung erfolgt unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregulierung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei schlechterer Bonitätseinstufung durch eine Wirtschaftsauskunftei und bei Vorliegen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, steht uns jederzeit das Recht zu, die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern und nach endgültiger Leistungsverweigerung vom Vertrag zurückzutreten. 

(5) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht 

Dem Besteller steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen unsere fälligen Ansprüche wegen eigener Gegenforderungen nur im Umfang von synallagmatischen Forderungen, die aus dem gleichen Rechtsverhältnis, wie die zur Aufrechnung gestellte Forderung stammen, oder rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zu. 

VIII. Eigentumsvorbehalt 

(1) Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes 

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Besteller erhält durch Teilzahlungen kein Teileigentum am Vertragsgegenstand, sondern entsprechende Anwartschaftsrechte. Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. 

(2) Erweiterter Eigentumsvorbehalt 

Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. 

(3) Veräußerung und Vorausabtretung 

Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen nicht in Verzug befindet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus den Weiterveräußerungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. 

(4) Gefährdung des Eigentumsrechtes 

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 

(5) Herausgabepflicht 

Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unserer Forderungen ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, jederzeit die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder anderweitig darüber zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Kauf zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. 

(6) Sicherungsfreigabe 

Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen, den ausstehenden Rechnungswert um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis die Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muss, die selbst voll bezahlt sind. 

IX. Sachmängel 

(1) Beschaffenheitsangaben 

Die Beschaffenheit des von uns zu liefernden Produktes wird durch den Inhalt unserer schriftlichen oder elektronischen Angebotsunterlagen und/oder unsere Prospekte, Kataloge, CD´s oder sonstiger Datenträger abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die sich aus unserem Angebot ergebende Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt. Soweit nicht ausdrücklich als garantierte Beschaffenheit bezeichnet, stellen sämtliche in unseren Angebotsunterlagen und sonstigen Drucksachen, sowie auf Datenträgern enthaltenen Inhalte lediglich eine Produktbeschreibung dar und beinhalten kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung. Gleiches gilt für die Inhalte unserer Werbung. 

(2) Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers 

Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu untersuchen und uns von einem etwaigen Mangel unverzüglich, spätestens aber nach drei Tagen nach Erhalt, möglichst spezifiziert Anzeige in Textform zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Dasselbe gilt bei falscher oder unvollständiger Lieferung, es sei denn, der Liefergegenstand weicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich ab, dass wir die Genehmigung des Bestellers als ausgeschlossen betrachten mussten. Es gilt § 377 HGB. 

(3) Unerhebliche Mängel, Fremdverschulden 

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, Seriennummern an gelieferten Geräten/Bauteilen/Anlagen unkenntlich gemacht, am Produkt angebrachte Datumsplaketten, CE- oder TÜV-Prüfsiegel oder sonstige Sicherungsmarkierungen entfernt oder zerstört, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Mängelansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nach Abschnitt IV, Abs. 3 dieser Bedingungen nicht, nicht ausreichend oder fehlerhaft nachgekommen ist und hierdurch ein Mangel zumindest mitverursacht worden ist. 

(4) Sachmängelhaftung 

Unsere Produkte oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder nachgeliefert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wofür der Besteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Für diese Nacherfüllung ist uns zunächst eine angemessene Frist zu gewähren. Schlagen unsere Nacherfüllungsversuche fehl, oder sind wir hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese ungebührlich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. 

(5) Gewährleistungsfrist 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, verjähren Sachmängelansprüche in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 445b, 445c BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt, bzw. in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder groben Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 

(6) Erstattung von Aufwendungen 

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

(7) Beschränkung von Rückgriffsansprüchen 

Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gegen uns gemäß §§ 445a Abs. 1 und 2, 445b, 475b, 475c, 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und/oder zwischen dem Besteller und uns nicht anderweitig eine gleichwertige Ausgleichsregelung im Sinne des § 478 Abs. 2 BGB besteht. 

(8) Rückgabe mangelhafter Produkte 

Soweit uns der Besteller begründet auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, die mangelhaften Produkte nach unserer Wahl frachtfrei an uns zurückzuschicken, oder zur Besichtigung und Mangelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu halten. 

(9) Sonstiger Schadensersatz 

Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt. XI. (Sonstige Schadensersatzansprüche) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Weitergehende oder andere als die in Abschnitt IX und XI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 

X. Rechtsmängel, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte 

(1) Fremde Schutzrechte 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb Deutschlands entweder frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte), oder aufgrund wirksamer Lizenzvereinbarung zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachter, vertragsgemäß genutzter Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Abschnitt IX. Nr. 5 bestimmten Frist wie folgt: 

a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, oder diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder diese austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. 

b) Unsere Pflicht zur eventuellen Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt XI. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. 

c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis verbunden ist. 

(2) Vertreten des Bestellers 

Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 

(3) Sonstige Ausschlussgründe 

Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. 

(4) Sonstige Rechtsmängel 

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Abschnitt IX entsprechend. 

(5) Ausschluss weitergehender Ansprüche 

Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt X sowie in den Abschnitten IX und XI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. 

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche 

(1) Haftungsausschluss 

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 

(2) Zwingende Haftung 

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Übernahme von Garantien. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

(3) Verjährung 

Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt IX Abs. 5. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 

XII. Sonstiges 

(1) Rücktritt durch den Besteller 

Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Lieferung kein Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten. 

(2) Datenschutz 

Im Zuge der Vertragsanbahnung und der Vertragserfüllung werden durch uns gegebenenfalls personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet. Dies geschieht im Einklang mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Wir verweisen auf unsere Datenschutzhinweise, die Sie unter dem Link https://www.syskomp-group.com/pdf/agb/Informationspflichten_13_DSGVO.pdf einsehen können. 

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht 

(1) Erfüllungsort 

Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Amberg. 

(2) Gerichtsstand 

Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Amberg. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen. 

(3) Anzuwendendes Recht 

Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).